Hiervon betroffen ist der nordwestliche Gebäudeteil der Liegenschaft der Beschwerdegegner, in dem sich im Erdgeschoss der Hauseingang, das Gäste-WC und ein Teil des Wohnzimmers sowie das Treppenhaus und im Obergeschoss ein weiteres Badezimmer und ein Schlafzimmer befinden. Letzteres weist auf diese Gebäudeseite allerdings keine Fenster auf, das einzige auf diese Gebäudeseite weisende Fenster ist jenes im Badezimmer im Erdgeschoss. Insoweit fällt eine etwaige Einbusse an Sonnenlicht (wenn überhaupt) auf dieser Gebäudeseite kaum ins Gewicht;