Zwar erscheint es aufgrund der am Augenschein gewonnen Eindrücke in der Tat plausibel, dass – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – mit der Aufstockung der Garage ein gewisser Verlust an Abendsonne auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden einhergeht. Hiervon betroffen ist der nordwestliche Gebäudeteil der Liegenschaft der Beschwerdegegner, in dem sich im Erdgeschoss der Hauseingang, das Gäste-WC und ein Teil des Wohnzimmers sowie das Treppenhaus und im Obergeschoss ein weiteres Badezimmer und ein Schlafzimmer befinden.