Die dem Bauvorhaben entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden werden durch einen Grenzabstand von 2,85 m ebenfalls nicht übermässig beeinträchtigt bzw. sind mit diesem ebenfalls verträglich. Zwar erscheint es aufgrund der am Augenschein gewonnen Eindrücke in der Tat plausibel, dass – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – mit der Aufstockung der Garage ein gewisser Verlust an Abendsonne auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden einhergeht.