Einheitliche Abstände lassen sich in der fraglichen Zone jedenfalls nicht feststellen. Bereits aus diesem Grund wäre das Heranziehen eines Regelmasses von 4 m Grenzabstand in der fraglichen Zone verfehlt und entspräche – dies ergibt sich explizit aus § 9 Abs. 3 BNO – offensichtlich auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers.