Die Referenzmasse, nach der sich Bauten in dieser Zone zu richten haben, ergeben sich – was sich insbesondere aus § 9 Abs. 3 BNO explizit ergibt – damit nicht aus Massen angrenzender Zonen, sondern aus Stellung und Massstab bestehender Bauten in der betreffenden Zone selbst, denen sich Neu- Um- und Anbauten gemäss § 9 Abs. 3 BNO anzupassen haben. Das geltende kommunale Baurecht hat somit in § 9 BNO bereits jene Massstäbe und Kriterien in Bezug auf die Dorfzone festgelegt, welche in anderen Zonen, in denen derartige Bestimmungen fehlen, zunächst durch den Gemeinderat noch festgelegt werden müssen. Die Suche nach Referenzzonen … erübrigt sich daher.