{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Grenzabstand-in-Dorf_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2016-08-26-ebvu-grenzabstand-in-dorfzone.pdf", "Checksum": "85a30b4141b33cad013864ae02c76a21"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Grenzabstand in Dorfzone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu- und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer Referenzzone."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:16", "Checksum": "2a513cff44da2566d4d97cd229cae407", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2016\nRegeste:\nIn einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu- und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer Referenzzone.\n\nGrenzabstand in Dorfzone\n– In einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu- und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf\ndie Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht\nauf die Werte einer Referenzzone (Erw. 5.2.4).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. August 2016\n(BVURA.15.463).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\n…\n\n2.2 Bauvorhaben …\n\nMit dem nun strittigen Bauprojekt ist die Aufstockung der an das Einfamilienhaus angebauten Garage um ein Geschoss als Erweiterung des Obergeschosses des Wohngebäudes vorgesehen. Die\nbestehende Garage weist einen Grenzabstand von 2,85 m zur Nachbarparzelle 3225 der Beschwerdeführenden auf. …\n\n5. Grenzabstand\n\n5.1 Vorbringen der Beschwerdeführenden\n\nMateriell rügen die Beschwerdeführenden zunächst, die vorgesehene Aufstockung der Garage führe\nzu einer Verletzung der Grenzabstände. Als Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass die\nGarage mit der nunmehr vorgesehenen Aufstockung ihren Charakter als Klein- und Anbaute verliere\nund zur Hauptbaute werde. …\n\n5.2 Massgebender Grenzabstand\n\n…\n\n5.2.2\n\n§ 8 Abs. 1 BNO legt die Grenzabstände für die verschiedenen Zonen in A. wie folgt fest:\nklein gross\nm m\nDorfzone o –\nLandhauszone 4.00 7.00\nWohnzone W2 4.00 8.00\nWohnzone W3 5.00 9.00\nWohn- und Gewerbezone 3 5.00 9.00\nWohn- und Gewerbeparkzone 5.00 9.00\nArbeitszone 6.00 6.00\nZone für öffentliche Bauten und Anlagen o o\n\nDie mit «o» bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen\nöffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest (vgl. § 8 Abs. 5 BNO).\n5.2.3\n\nIn der Dorfzone D, in der sich das Bauvorhaben befindet, hat der Gesetzgeber somit keinen kleinen\nGrenzabstand (numerisch) festgelegt, sondern überlässt dies dem Gemeinderat im Einzelfall unter\nAbwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (§ 8 Abs. 5 BNO). Die Beschwerdeführenden berufen sich diesbezüglich auf folgende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die\ninsbesondere im Zusammenhang mit Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen entwickelt wurde\n(vgl. AGVE 2002, S. 232 ff.):\n\n«Das Verwaltungsgericht hatte sich schon in verschiedenen analogen Fällen mit dieser Problematik\nrechtssatzmässiger Verwaltung zu befassen (siehe zum vorhin Gesagten und zum Folgenden:\nAGVE 1992, S. 313 ff., und 1994, S. 374 ff., je mit Hinweisen; VGE III/71 vom 22. September 1995\n[BE.1994.00216] in Sachen S., S. 15 ff.). Zusammengefasst ist das Verwaltungsgericht dabei zu\nfolgenden Schlüssen gelangt: In der bisherigen Rechtsprechung sei es bei inhaltlich unbestimmten\nNormen jeweils als zulässig erachtet worden, auf die Wertungen zurückzugreifen, welche sich in\nandern Bestimmungen des gleichen Erlasses fänden (AGVE 1970, S. 168 ff.; 1972, S. 300 ff.; 1980,\nS. 142 ff.; 1987, S. 275 ff.). Daran sei festzuhalten. Nutzungsbestimmungen der in Frage stehenden\nArt seien bewusst sehr offen gehaltene Normen, welche der rechtsanwendenden Behörde einen\ngrossen Spielraum bei der Anwendung, insbesondere bei der Gewichtung der zu beachtenden öffentlichen und privaten Interessen einräumten. Dies könne freilich nicht bedeuten, dass ohne Bindung an allgemein geltende Regeln einzig unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des\nEinzelfalls Billigkeitsentscheide getroffen werden dürften; vielmehr sei die rechtsanwendende Behörde gehalten, nach objektiven Kriterien und in Anlehnung an das bestehende Recht Regeln zu erarbeiten, welche der Verallgemeinerung fähig seien. Als Besonderheit sei sodann die Stellung des\nGemeinderats zu beachten, der bei derartigen Baugesuchen von Einwohnergemeinden sozusagen\nin eigener Sache zu entscheiden habe. Aus dieser Sicht drängten sich Leitplanken und Begrenzungen seiner Entscheidungsfreiheit auf. Namentlich sei dem Schutz der Nachbarn generell grosse Beachtung zu schenken.\n\nEntsprechend der bisherigen Praxis sei also festzuhalten, dass Entscheide im Rahmen derartiger\nBestimmungen an das geltende kommunale Baurecht gebunden seien, aus welchem die erforderlichen Massstäbe und Kriterien in erster Linie abgeleitet werden müssten. Von Bedeutung seien insbesondere die allgemeinen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung einerseits und die speziellen\nBestimmungen der angrenzenden Zonen sowie jener Zonen, in welchen ein Bauvorhaben der fraglichen Art am ehesten zu realisieren wäre (sog. Referenzzonen), anderseits. In diesem Sinne bleibe\nder Rechtsanwender und auch der Richter an das geltende kommunale Baurecht gebunden, auch\nwenn er zu dessen Vervollständigung gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers trete. Von den auf\ndiese Weise gewonnenen Kriterien und Vorgaben dürfe nur insofern abgewichen werden, als dies\nauf Grund einer Abwägung der konkret in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen\nbegründet erscheine und die Grundmassstäblichkeit der geltenden Ordnung insgesamt nicht erheblich gestört und damit verletzt werde.\n\n"}