6.2. Der Beschwerdeführer ficht lediglich die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids an, d.h., es liegt eine reine Verfahrens- und Parteikostenbeschwerde vor. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, mithin die Bewilligung des Gemeinderats A. vom 16. Mai 2011 mit gewissen Ergänzungen durch die Vorinstanz, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb von der Bewilligung Gebrauch gemacht werden kann. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht einzutreten, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Stichwörter: Vorsorgliche Massnahme, Vorzeitiger Baubeginn, Entzug der aufschiebenden Wirkung