6. 6.1. Nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts gilt: Bei reinen Verfahrens- und Parteikostenbeschwerden kann der nicht angefochtene Teil der Verfügung vollzogen bzw. kann davon Gebrauch gemacht werden, sobald diesbezüglich die formelle Rechtskraft eingetreten ist. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme ist in diesen Fällen nicht nötig (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987, S. 342; 1996, S. 396 ff. ).