Entzug der aufschiebenden Wirkung – Reine Verfahrens- und Parteikostenbeschwerden hindern die Rechtskraft des Baubewilligungsentscheids nicht. Auf ein Gesuch um vorzeitigen Bau- beginn wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE / Präsidialentscheid) vom 22. August 2012 (WBE.2012.199) Aus den Erwägungen 6. 6.1. Nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts gilt: Bei reinen Verfahrens- und Parteikostenbeschwerden kann der nicht angefoch- tene Teil der Verfügung vollzogen bzw. kann davon Gebrauch ge- macht werden, sobald diesbezüglich die formelle Rechtskraft einge- treten ist. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme ist in diesen Fäl- len nicht nötig (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1987, S. 342; 1996, S. 396 ff. ). 6.2. Der Beschwerdeführer ficht lediglich die Ziffern 2 und 3 des vo- rinstanzlichen Entscheids an, d.h., es liegt eine reine Verfahrens- und Parteikostenbeschwerde vor. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids, mithin die Bewilligung des Gemeinderats A. vom 16. Mai 2011 mit gewissen Ergänzungen durch die Vorinstanz, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb von der Bewilli- gung Gebrauch gemacht werden kann. Auf das Gesuch der Be- schwerdegegnerin ist demgemäss nicht einzutreten, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Stichwörter: Vorsorgliche Massnahme, Vorzeitiger Baubeginn, Ent- zug der aufschiebenden Wirkung