4. Demgemäss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung des 1 bis 1.1 m tiefen Vordachs auf dem Attikageschoss. Zulässig ist lediglich ein Dachvorsprung mit einer Tiefe von 30 cm (Erw. 2.3.). Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderats H. vom 27. Oktober 2008 ist mit der Auflage zu ergänzen, dass das auskragende Dach auf dem Attikageschoss lediglich eine Tiefe von 30 cm aufweisen darf.