– Im zu beurteilenden Fall mag es auf den ersten Blick zwar nicht besonders wesentlich erscheinen, ob das auskragende Dach nun 30 cm oder 1 bis 1.1 m tief ist, letztlich ist die Qualifikation dieses auskragenden Dachs indessen ausschlaggebend für die Frage, ob die Gesamtbaute bezüglich Geschosszahl und Gebäudehöhe zonenkonform ist oder nicht. Einer allfälligen Gleichbehandlung im Unrecht stehen somit auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Bei diesen Gegebenheiten kann offen bleiben, ob zugleich berechtigte Interessen Dritter entgegen stehen würden.