Eine solche Mutation hat direkte Auswirkungen auf die Frage, ob die Baute die zulässige Geschossigkeit (§ 14 Abs. 1 ABauV) und die Gebäudehöhe (§ 12 Abs. 1 ABauV) einhält. Für die Zonenkonformität einer Baute ist das Einhalten der zulässigen Geschosszahlen und der Gebäudehöhe indessen von grundlegender Bedeutung, weshalb am Einhalten dieser Parameter und am Vermeiden entsprechender gesetzwidriger Präjudizentscheide ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht.