3.4.3. Einer Gleichbehandlung im Unrecht stehen im Weiteren auch gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Schöpft bei einem Attikageschoss bereits der ummantelte Raum die maximal zulässige Attikageschossfläche aus, würde ein über einen "Dachvorsprung" hinausgehendes auskragendes Dach das Attikageschoss zu einem Vollgeschoss werden lassen (vgl. § 16a Abs. 2 ABauV). Eine solche Mutation hat direkte Auswirkungen auf die Frage, ob die Baute die zulässige Geschossigkeit (§ 14 Abs. 1 ABauV) und die Gebäudehöhe (§ 12 Abs. 1 ABauV) einhält.