Die Verhältnisse in der Mehrfamilienhauszone könnten nicht mit denjenigen in der Einfamilienhauszone verglichen werden. Im Weiteren habe sich der Gemeinderat auch gar nicht über seine Absicht geäussert, dass er von der rechtswidrigen Rechtsanwendung nicht abzusehen gedenke. Nachdem die Vorinstanz dem Gemeinderat nun seine unrichtige Rechtsauffassung dargelegt und der Gemeinderat vom BVU als Aufsichtsbehörde aufgefordert worden sei, das kantonale Recht zukünftig anzuwenden, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Praxisänderung stattfinden werde bzw. müsse. Schliesslich seien auch die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.