3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass eine gemeinderätliche Praxis für die Beurteilung der zulässigen Dachvorsprünge im Attikageschoss bestehe. Die vom Gemeinderat genannten fünf Beispiele würden allesamt Mehrfamilienhäuser betreffen. Bezüglich der Beurteilung des Attikageschosses eines Einfamilienhauses in der Einfamilienhauszone sei kein einziges Beispiel genannt worden. Auch könne die vom Gemeinderat vorgebrachte Begründung für die rechtswidrige Rechtsanwendung nicht auf die Einfamilienhauszone und das konkrete Bauvorhaben übertragen werden. Die Verhältnisse in der Mehrfamilienhauszone könnten nicht mit denjenigen in der Einfamilienhauszone verglichen werden.