Da der Gemeinderat daran festzuhalten gedenke, könne sich die Bauherrschaft darauf stützen bzw. habe sie Anspruch darauf, entsprechend dieser Praxis behandelt zu werden und demzufolge ihr Vordach bewilligt zu erhalten. Entgegenstehende überwiegende bzw. erheblich öffentliche oder private Interessen seien zudem nicht ersichtlich.