… II. … 3. 3.1. Die Vorinstanz prüfte schliesslich, ob die Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht) einen Anspruch auf Bewilligung des Vordachs haben. Sie kam zum Schluss, dass der Gemeinderat Vordächer im Rahmen von § 16a ABauV nicht berücksichtige, auch wenn diese eine Breite von 30 cm (grossflächig) bei weitem überragten. Es liege eine rechtswidrige Praxis des Gemeinderats vor. Da der Gemeinderat daran festzuhalten gedenke, könne sich die Bauherrschaft darauf stützen bzw. habe sie Anspruch darauf, entsprechend dieser Praxis behandelt zu werden und demzufolge ihr Vordach bewilligt zu erhalten.