Gleichbehandlung im Unrecht Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Rechtsmittelinstanz die Praxis der Gemeinde als rechtswidrig bezeichnet und die Gemeinde gewillt ist, ihre Praxis zu korrigieren, oder wenn gewichtige öffentliche Interesse dem Anspruch entgegenstehen (wie z.B. die Einhaltung der zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe). Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/16 vom 26. März 2010 (WBE.2009.99) Aus den Erwägungen