{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2010-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Gleichbehandlung-im-_2010-03-26.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2010-26-03-vge-gleichbehandlung.pdf", "Checksum": "f8b41a0189ecc1d88f1bbf6d049741b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gleichbehandlung im Unrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Rechtsmittelinstanz die Praxis der Gemeinde als rechtswidrig bezeichnet und die Gemeinde gewillt ist, ihre Praxis zu korrigieren, oder wenn gewichtige öffentliche Interesse dem Anspruch entgegenstehen (wie z.B. die Einhaltung der zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:03", "Checksum": "376ba9a235f22a1862c74b599d089302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010\nRegeste:\nEs besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Rechtsmittelinstanz die Praxis der Gemeinde als rechtswidrig bezeichnet und die Gemeinde gewillt ist, ihre Praxis zu korrigieren, oder wenn gewichtige öffentliche Interesse dem Anspruch entgegenstehen (wie z.B. die Einhaltung der zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe).\n\nGleichbehandlung im Unrecht\nEs besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Rechtsmittelinstanz\ndie Praxis der Gemeinde als rechtswidrig bezeichnet und die Gemeinde gewillt ist, ihre\nPraxis zu korrigieren, oder wenn gewichtige öffentliche Interesse dem Anspruch\nentgegenstehen (wie z.B. die Einhaltung der zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe).\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/16 vom 26. März 2010 (WBE.2009.99)\n\nAus den Erwägungen\n\n…\nII.\n…\n3.\n3.1.\nDie Vorinstanz prüfte schliesslich, ob die Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz der\nRechtsgleichheit (bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht) einen Anspruch auf Bewilligung des\nVordachs haben. Sie kam zum Schluss, dass der Gemeinderat Vordächer im Rahmen von § 16a\nABauV nicht berücksichtige, auch wenn diese eine Breite von 30 cm (grossflächig) bei weitem\nüberragten. Es liege eine rechtswidrige Praxis des Gemeinderats vor. Da der Gemeinderat daran\nfestzuhalten gedenke, könne sich die Bauherrschaft darauf stützen bzw. habe sie Anspruch darauf,\nentsprechend dieser Praxis behandelt zu werden und demzufolge ihr Vordach bewilligt zu erhalten.\nEntgegenstehende überwiegende bzw. erheblich öffentliche oder private Interessen seien zudem\nnicht ersichtlich.\n\n3.2.\nDie Beschwerdeführer bestreiten, dass eine gemeinderätliche Praxis für die Beurteilung der\nzulässigen Dachvorsprünge im Attikageschoss bestehe. Die vom Gemeinderat genannten fünf\nBeispiele würden allesamt Mehrfamilienhäuser betreffen. Bezüglich der Beurteilung des Attikageschosses eines Einfamilienhauses in der Einfamilienhauszone sei kein einziges Beispiel genannt\nworden. Auch könne die vom Gemeinderat vorgebrachte Begründung für die rechtswidrige\nRechtsanwendung nicht auf die Einfamilienhauszone und das konkrete Bauvorhaben übertragen werden. Die Verhältnisse in der Mehrfamilienhauszone könnten nicht mit denjenigen in der\nEinfamilienhauszone verglichen werden. Im Weiteren habe sich der Gemeinderat auch gar nicht über\nseine Absicht geäussert, dass er von der rechtswidrigen Rechtsanwendung nicht abzusehen gedenke. Nachdem die Vorinstanz dem Gemeinderat nun seine unrichtige Rechtsauffassung dargelegt\nund der Gemeinderat vom BVU als Aufsichtsbehörde aufgefordert worden sei, das kantonale Recht\nzukünftig anzuwenden, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Praxisänderung stattfinden\nwerde bzw. müsse. Schliesslich seien auch die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung\nim Unrecht nicht erfüllt. Einer Gleichbehandlung im Unrecht ständen überwiegende öffentliche und\nprivate Interessen entgegen.\n\n3.3.\nDer in Art. 8 BV verankerte Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine\nUnterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt,\nwenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden\n(BGE 131 I 103; 129 I 125 f.; AGVE 1999, S. 210; VGE III/40 vom 17. Juni 2009 [WBE.2008.85],\nS. 15; VGE III/28 vom 19. Juni 2008 [WBE.2007.136], S. 13; je mit Hinweisen).\n\nSodann geht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz der\nGesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung\nvor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist,\ngibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt\nzu werden. Auf \"Gleichbehandlung im Unrecht\" besteht aber dann grundsätzlich Anspruch, wenn die\nBehörde eine eigentliche gesetzwidrige Praxis entwickelt hat und es ablehnt, diese aufzugeben (BGE\n127 I 2 f.; 126 V 392; je mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche\nBehandlung erfüllt sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen (BGE 123 II 254; 117 Ib 270; 116 Ib 234 f.; vgl. zum Ganzen auch: VGE III/40 vom 17. Juni\n2009 [WBE.2008.85], S. 15; VGE III/28 vom 19. Juni 2008 [WBE.2007.136], S. 13; VGE III/77 vom\n2. September 2004 [BE.2003.00257], S. 19; je mit Hinweisen).\n\n"}