Dies führte zu einer doppelten Privilegierung derartiger Bauten, was mit der Messung der Gebäude- und Firsthöhe sowie der Geschosszahl für jeden gestaffelten oder terrassierten Gebäudeteil einzeln nicht beabsichtigt war. Im Falle des Fehlens einer Fassade in dem für die Höhenmessung des Gebäudes massgebenden Gebäudeabschlusses ist demgemäss dennoch der in diesem Bereich liegende tiefste Punkt des (an den fraglichen Gebäudeteil) anschliessenden gewachsenen Terrains als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhe sowie Geschosszahl zu nehmen. cc)