Geht es allerdings – wie bei den Vorschriften von § 12 Abs. 1 und 2 ABauV sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 ABauV – einzig um die absolute Positionierung der Gebäude im Gelände, unabhängig vom Erscheinungsbild, muss es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch unmassgeblich sein, ob im Bereich des für die Höhenmessung massgebenden Gebäudeabschlusses eine Fassade vorhanden ist oder nicht. Gerade bei gestaffelten und terrassierten Bauten ist dies regelmässig nicht der Fall.