Diese Bestimmung enthält somit – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Gebäude- und Firsthöhe – nicht nur eine Regel in Bezug auf die absolute Höhenpositionierung der Gebäude, sondern auch in Bezug auf deren Erscheinungsbild nach Realisierung des Bauvorhabens. Geht es allerdings – wie bei den Vorschriften von § 12 Abs. 1 und 2 ABauV sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 ABauV – einzig um die absolute Positionierung der Gebäude im Gelände, unabhängig vom Erscheinungsbild, muss es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch unmassgeblich sein, ob im Bereich des für die Höhenmessung massgebenden Gebäudeabschlusses eine Fassade vorhanden ist oder nicht.