§ 15 Abs. 1 Satz 2 ABauV enthält insofern eine Sonderregelung, als diesbezüglich auch das Erscheinungsbild der Baute nach der Realisierung von Belang ist, indem das Mass der Abgrabungen des gewachsenen Terrains in § 15 Abs. 1 Satz 2 ABauV beschränkt ist. Diese Bestimmung enthält somit – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Gebäude- und Firsthöhe – nicht nur eine Regel in Bezug auf die absolute Höhenpositionierung der Gebäude, sondern auch in Bezug auf deren Erscheinungsbild nach Realisierung des Bauvorhabens.