4 von 5 gewachsene Terrain. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die Geschossigkeit, indem Untergeschosse das gewachsene Terrain lediglich um ein maximales Mass überragen dürfen, um noch als Untergeschoss gelten zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ABauV). § 15 Abs. 1 Satz 2 ABauV enthält insofern eine Sonderregelung, als diesbezüglich auch das Erscheinungsbild der Baute nach der Realisierung von Belang ist, indem das Mass der Abgrabungen des gewachsenen Terrains in § 15 Abs. 1 Satz 2 ABauV beschränkt ist.