Der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Gebäude- und Firsthöhe sowie die Geschosszahl legen ebenfalls diesen Schluss nahe. Dies ergibt sich daraus, dass der Verordnungsgeber in Bezug auf die Höhenmessung von Gebäuden von deren Höhe gegenüber dem gewachsenen Terrain ausgeht (vgl. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ABauV, § 15 Abs. 1 Satz 1 ABauV), grundsätzlich unabhängig vom Verlauf des gestalteten Terrains. Die Höhe von Gebäuden soll in Bezug auf den im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs bestehenden Verlauf des gewachsenen Terrains ein von der Gemeinde für die jeweilige Zone festgelegtes Mass nicht überschreiten.