Die grammatikalische Auslegung legt Letzteres gar nahe, indem § 12 Abs. 1 ABauV als oberen Bezugspunkt der Gebäudehöhe – im Gegensatz zum unteren Bezugspunkt – explizit den Schnittpunkt mit der Fassade nennt. Hätte der Verordnungsgeber auch als unteren Bezugspunkt den Schnittpunkt des gewachsenen Terrains mit der Fassade festlegen wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Bestimmung entsprechend zu formulieren.