Die Bestimmungen über die Gebäude- und Firsthöhe sowie die Geschosszahl (§ 12 Abs. 1 und 2 ABauV, § 15 Abs. 1 ABauV) nennen als unteren Bezugspunkt für die Höhenbemessung das "anschliessende gewachsene Terrain". Der Wortlaut alleine führt somit nicht zum Schluss, dass dies der Schnittpunkt der Fassade mit dem gewachsenen Terrain sein muss, sondern lässt die Messung der Gebäudehöhe und Geschossigkeit auch in jenen Bereichen zu, in denen keine Fassade vorhanden ist. Die grammatikalische Auslegung legt Letzteres gar nahe, indem § 12 Abs. 1 ABauV als oberen Bezugspunkt der Gebäudehöhe – im Gegensatz zum unteren Bezugspunkt – explizit den Schnittpunkt mit der Fassade nennt.