Dennoch hat der jeweilige gestaffelte bzw. terrassierte Gebäudeteil für sich alleine, d.h. ohne Anrechnung der übrigen gestaffelten oder terrassierten Gebäudeteile die zonengemässen Höhenmasse und Anzahl Vollgeschosse einzuhalten. Die Privilegierung gegenüber nicht den Anforderungen der Staffelung o- der Terrassierung entsprechende Bauten beschränkt sich somit auf die Nichtanrechnung der zwar baulich und funktionell mit der Baute verbundenen (gestaffelten oder terrassierten) Gebäudeteile an die Gebäude- und Firsthöhe sowie Geschosszahl.