Die gesonderte Betrachtungsweise für jeden gestaffelten oder terrassierten Gebäudeteil soll derartige Bauten demgegenüber dennoch ermöglichen, da der optische Eindruck der fraglichen Gebäude – wie erwähnt – aufgrund der Rückversetzung der Gebäudeteile abgeschwächt wird. Dennoch hat der jeweilige gestaffelte bzw. terrassierte Gebäudeteil für sich alleine, d.h. ohne Anrechnung der übrigen gestaffelten oder terrassierten Gebäudeteile die zonengemässen Höhenmasse und Anzahl Vollgeschosse einzuhalten.