Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Baugesuch in der vorliegenden Form die in der Zone W2 geltende maximale Gebäude- und Firsthöhe sowie die zulässige Anzahl Vollgeschosse – wie der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid richtig ausführt – nicht einhält. Im Nachfolgenden wird daher zu prüfen sein, ob die Heilung dieser Mängel mittels der vom Gemeinderat verfügten Nebenbestimmung … möglich ist (Ziffer 8 nachfolgend). … 8. b) aa)