Auch gilt das Garagengeschoss bereits bestehend als Vollgeschoss, da es das gewachsene Terrain um mehr als 1,2 m überschreitet (§ 15 Abs. 1 ABauV). § 26 BO, wonach das (bereits gemäss § 15 Abs. 1 Satz 2 ABauV) geltende Maximalmass für Abgrabungen von einem Drittel der Fassadenlänge für Garagenzufahrten in bestimmten Fällen überschritten werden darf, vermag hieran bereits von daher nichts zu ändern, als es sich vorliegend nicht um eine Abgrabung (des gewachsenen Terrains) handelt, sondern das Garagengeschoss gilt aufgrund einer Überschreitung des gewachsenen Terrains um mehr als das zulässige Mass, d.h. in Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 ABauV, als Vollgeschoss.