Ausgehend von diesem Terrainverlauf sind die Gebäude- und Firsthöhe vorliegend somit vom Niveau der Garageneinfahrt aus zu bemessen. So bemessen bewirkt das vorliegende Bauvorhaben mit einer neuen Gebäudehöhe von 8,05 m bzw. einer Firsthöhe von 10,15 m eine deutliche Überschreitung der in dieser Zone geltenden Maximalmasse von 7 m für die Gebäudehöhe bzw. 9,5 m für die Firsthöhe (vgl. § 6 Abs. 1 BO). …