Terrainverläufe zu beurteilen wären, was zu siedlungsgestalterischen und raumplanerisch unbefriedigenden Resultaten führen würde. Dies ist abzulehnen. Der Problematik (in siedlungsgestalterischer und weiterer Hinsicht), welche Aufschüttungen und Abgrabungen in sich tragen können, muss bereits im Rahmen deren Beurteilung entsprechend Rechnung getragen werden. Ein nachträgliches Korrektiv darf nur bei Gefahr der Umgehung (geregelt in § 13 Abs. 2 ABauV) oder in den Fällen, in denen ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führte (Stichwort Ausnahmebewilligung), und damit in einem eng begrenzten Rahmen zugelassen werden."