Ein Baugesuch auf einer Parzelle wird, insbesondere bezüglich ortsbildschützerischer (Verbot von Beeinträchtigung und Gebot der Eingliederung) und wohnhygienischer Aspekte (Luft, Licht und Sonne), von den Baubewilligungsbehörden gemessen an den aktuellen Gegebenheiten auf der Bauparzelle und in der Nachbarschaft und dazu gehört insbesondere das Terrain, wie es sich im Zeitpunkt der Prüfung präsentiert. Der Massstab ist nicht ein nicht mehr vorhandener, historischer Terrainverlauf, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Bauparzelle oder das Nachbarterrain durch eine Abgrabung oder Aufschüttung entstand oder unverändert geblieben ist.