Ausgangspunkt für die Beurteilung von Gebäude- und Firsthöhe sowie Geschosszahl bildet somit stets das gewachsene Terrain. Dieses ist gemäss § 13 Abs. 1 ABauV der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt. Auf frühere Verhältnisse ist gemäss § 13 Abs. 2 ABauV zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist. b)