Auch in Bezug auf die Qualifizierung eines Geschosses als Untergeschoss ist zunächst vom gewachsenen Terrain auszugehen, das gemäss § 15 Abs. 1 ABauV lediglich um höchstens 80 cm in der Ebene oder 1,2 m am Hang (Neigung von mehr als 10 %; § 12a ABauV) überschritten werden darf. Abgrabungen dürfen zudem höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen, wobei dieser Drittel in der Gemeinde … gemäss § 26 BO im Fall von Garagenzufahrten überschritten werden darf, sofern die Garagenzufahrten jedoch eine Breite von 6 m überschreiten, ist der entsprechende Gebäudeteil vorzulagern.