Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche (vgl. § 12 Abs. 1 ABauV), die Firsthöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche (vgl. § 12 Abs. 2 ABauV) gemessen. Auch in Bezug auf die Qualifizierung eines Geschosses als Untergeschoss ist zunächst vom gewachsenen Terrain auszugehen, das gemäss § 15 Abs. 1 ABauV lediglich um höchstens 80 cm in der Ebene oder 1,2 m am Hang (Neigung von mehr als 10 %; § 12a ABauV) überschritten werden darf.