"3. Das Garagengeschoss muss als vorgelagerter Gebäudeteil in Erscheinung treten. Durch den Einbau von Toren ist eine entsprechende Fassade zu schaffen." Der Gemeinderat erwog im angefochtenen Entscheid, damit die vorgeschriebene Geschossigkeit eingehalten werden könne, müsse das Garagengeschoss als separate Vorbaute wirken. In den bereinigten Plänen sei lediglich eine Überdachung der Einfahrt geplant. Um eine gestaffelte Bauweise zu bewirken, müsse der Vorbau geschlossen werden (Tore). Dies könne als Auflage in die Baubewilligung einfliessen. … 6. a)