{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2011-04-29", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Gewachsenes-Terrain-_2011-04-29.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2011-04-29-gebaeudehoehe.pdf", "Checksum": "6a92687b42bfb2d99fcb8d1a3cd16674"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Gewachsenes Terrain; Gebäudehöhe und Geschossigkeit einer gestaffelten Baute"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligte Terrainveränderungen definieren einen neuen Terrainverlauf, der als massgebendes \"gewachsenes Terrain\" für spätere Neubauten, aber auch für Um- und Erweiterungsbauten gilt (§ 13 ABauV; Erw. 6).\nDie Gebäudehöhe und die Geschossigkeit einer gestaffelten (terrassierten) Baute werden ab anschliessendem gewachsenem Terrain gemessen, auch wenn ihrer Fassade eine andere gestaffelte Baute voransteht und sie verdeckt (Erw. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:20", "Checksum": "90030c04ce903ca7127dc2842787159b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.04.2011\nRegeste:\nBewilligte Terrainveränderungen definieren einen neuen Terrainverlauf, der als massgebendes \"gewachsenes Terrain\" für spätere Neubauten, aber auch für Um- und Erweiterungsbauten gilt (§ 13 ABauV; Erw. 6).\nDie Gebäudehöhe und die Geschossigkeit einer gestaffelten (terrassierten) Baute werden ab anschliessendem gewachsenem Terrain gemessen, auch wenn ihrer Fassade eine andere gestaffelte Baute voransteht und sie verdeckt (Erw. 8).\n\nGewachsenes Terrain; Gebäudehöhe und Geschossigkeit einer gestaffelten Baute\n– Bewilligte Terrainveränderungen definieren einen neuen Terrainverlauf, der als massgebendes \"gewachsenes Terrain\" für spätere Neubauten, aber auch für Um- und Erweiterungsbauten gilt (§ 13 ABauV; Erw. 6).\n– Die Gebäudehöhe und die Geschossigkeit einer gestaffelten (terrassierten) Baute werden ab\nanschliessendem gewachsenem Terrain gemessen, auch wenn ihrer Fassade eine andere\ngestaffelte Baute voransteht und sie verdeckt (Erw. 8).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. April 2011 (BVURA.10.334)\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n\na)\n\nGegenstand des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens bildet der Umbau des im Jahr 1979 errichteten Zweifamilienhauses. … Mit dem nun vorliegenden Bauvorhaben soll der Giebel des Gebäudes\num 90° gedreht werden, sodass er neu parallel zu den Längsseiten liegen wird. Der Giebel soll zudem gegenüber dem heutigen Zustand um ca. 0,8 m und der Schnittpunkt der Fassade mit der\nDachoberfläche um ca. 2 m höher gesetzt werden. Auf der Ebene des Garagengeschosses ist weiter\nvorgesehen, den Raum zwischen den beiden Abstellräumen mit einem 2,5 m tiefen Vordach teilweise zu überdachen.\n\n…\n\nc)\n\naa)\n\nDer Gemeinderat bewilligte das Bauvorhaben u.a. unter folgenden Bedingungen und Auflagen:\n\n\"3. Das Garagengeschoss muss als vorgelagerter Gebäudeteil in Erscheinung treten. Durch den\nEinbau von Toren ist eine entsprechende Fassade zu schaffen.\"\n\nDer Gemeinderat erwog im angefochtenen Entscheid, damit die vorgeschriebene Geschossigkeit\neingehalten werden könne, müsse das Garagengeschoss als separate Vorbaute wirken. In den bereinigten Plänen sei lediglich eine Überdachung der Einfahrt geplant. Um eine gestaffelte Bauweise\nzu bewirken, müsse der Vorbau geschlossen werden (Tore). Dies könne als Auflage in die Baubewilligung einfliessen.\n\n…\n\n6.\n\na)\n\nDie Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit\nder Dachoberfläche (vgl. § 12 Abs. 1 ABauV), die Firsthöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche (vgl. § 12 Abs. 2 ABauV) gemessen. Auch in Bezug\nauf die Qualifizierung eines Geschosses als Untergeschoss ist zunächst vom gewachsenen Terrain\nauszugehen, das gemäss § 15 Abs. 1 ABauV lediglich um höchstens 80 cm in der Ebene oder 1,2 m\nam Hang (Neigung von mehr als 10 %; § 12a ABauV) überschritten werden darf. Abgrabungen dürfen zudem höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen, wobei dieser Drittel in der Gemeinde … gemäss § 26 BO im Fall von Garagenzufahrten überschritten werden darf, sofern die Garagenzufahrten jedoch eine Breite von 6 m überschreiten, ist der entsprechende Gebäudeteil vorzulagern.\n\nAusgangspunkt für die Beurteilung von Gebäude- und Firsthöhe sowie Geschosszahl bildet somit\nstets das gewachsene Terrain. Dieses ist gemäss § 13 Abs. 1 ABauV der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt. Auf frühere Verhältnisse ist gemäss § 13 Abs. 2 ABauV zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.\n\nb)\n\nDas Verwaltungsgericht geht bei der Anwendung von § 13 Abs. 1 ABauV in konstanter Rechtsprechung vom (natürlichen oder rechtlich sanktionierten veränderten) Terrain aus, wie es sich bei Einreichung des jeweils umstrittenen Baugesuchs präsentiert (vgl. AGVE 2005, S. 194; VGE III/30 vom\n18. Juni 2007, S. 8 f.; vgl. auch VGE III/45 vom 6. Juni 2006, S. 10 f.). Dass sich diese Rechtsprechung, wie die Beschwerdegegner geltend machen, lediglich auf Aufschüttungen bezieht, vermag\nhieran nichts zu ändern. So führte das BVU bereits in einem Entscheid vom 27. März 2008 (vgl. zum\nGanzen und mit ausführlicher Begründung: BVURA.07.820, S. 4 ff.) Folgendes aus:\n\n"}