4. Zusammenfassend stützt sich die Ausscheidung der angefochtenen Grundwasserschutzzone auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage, liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot. Dem Begehren um Befristung des Schutzzonenplanes kann nicht entsprochen werden." Entscheid des Baudepartements vom 20.09.1993 in Sachen Z. AG