Wohl kaum aber wird sich das Belastungsbild der betroffenen Region in den nächsten 15 Jahren so ändern, dass eine zukünftige Aufhebung des Schutzplanes bereits heute beschlossen werden kann. Auch die Fachstelle Grundwasserschutz kann sich keine Begründung für ebendiese Massnahme vorstellen und bezeichnet sie als unverhältnismässig. In Anbetracht der langjährigen Nutzung des Grundwassers im Bereich L. (erster Filterbrunnen um 1925) und dem Fehlen naheliegender Alternativen erachtet die Beschwerdeinstanz das Begehren um Befristung der Verfügung vom 22. April 1991 sowie der Schutzzone selber auf 15 Jahre ebenso als unverhältnismässig. (...)