Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Nutzen aufgrund der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten der verfügten Beschränkungen fehle, ist gegenüber dem Bedürfnis nach qualitativ hochstehendem Trinkwasser haltlos. Ebenfalls die Tatsache, dass in dem betroffenen Gebiet bereits belastende Anlagen vorhanden sind, rechtfertigt den Verzicht auf die Schutzzone nicht. Es besteht schliesslich durchaus die Möglichkeit, dass diese Anlagen in Zukunft geändert werden könnten. Die öffentlichen Interessen an den verfügten Schutzzonen sowie die Verhältnismässigkeit derselben erachtet die Beschwerdeinstanz als gegeben.