Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Hier sollen die Schutzzonen verhindern, dass sich die Grundwasserbeschaffenheit verschlechtert oder dass diese Grundwasserfassungen überhaupt unbrauchbar werden." Das Ziel muss sein, den grösstmöglichen Schutz von Grundwasser zu realisieren. Die Massnahmen, welche von der Gemeinde M. verfügt wurden, sind zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Nutzen aufgrund der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten der verfügten Beschränkungen fehle, ist gegenüber dem Bedürfnis nach qualitativ hochstehendem Trinkwasser haltlos.