Wegen der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit bezweifelt die Beschwerdeführerin den Nutzen der Eigentumsbeschränkung. Bei Fehlen dieses Nutzens fehle auch das für Eigentumsbeschränkungen verlangte öffentliche Interesse. In Anbetracht des Fehlens von kurzfristigen Alternativen sei das Ausscheiden der Schutzzonen zwar verständlich; längerfristig sollte es aber nach Meinung der Beschwerdeführerin möglich sein, Alternativstandorte zu finden. Deshalb werde eine Befristung von 15 Jahren verlangt, nach deren Ablauf es zudem möglich sei, eine neue, aktuelle Grundlage der Grundwassersituation vorzulegen.