3.3. Vorliegendenfalls wird die Bodennutzungsbeschränkung nur zum Teil bestritten. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, dass die ausgeschiedene Schutzzone befristet werden sollte. Zur Begründung führte sie folgendes aus: Das von den Schutzzonen betroffene Gebiet sei durch eine SBB-Linie, Strassen, die Schmutzwasserkläranlage und verschiedene Betriebe stark vorbelastet. Es sei fraglich, ob die Beschränkungen durchgesetzt und die Ziele der Grundwasserschutzzone überhaupt erreicht werden können. Wegen der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit bezweifelt die Beschwerdeführerin den Nutzen der Eigentumsbeschränkung.