Nach § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1978 zum EG GSchG erlässt der Gemeinderat die Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen. Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen Bodennutzungsbeschränkungen bezwecken einen gezielten Schutz von bestehenden und projektierten Grundwasserbzw. Quellfassungen und wollen das Einsickern von organischen und anorganischen Verunreinigungen in das Grundwasser verhindern, welches zu Trinkwasserzwecken verwendet wird. Bodennutzungsbeschränkungen in Bereichen von Grund- und Quellwasserfassungen, die Versorgungszwecken dienen, sind daher unvermeidlich.