Gemäss § 36 des immer noch geltenden kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 sorgt die kantonale Fachstelle für die Ausscheidung von Schutzzonen bei Quell- und Grundwasserfassungen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausscheidung der entsprechenden Schutzzonen (§ 36 Abs. 4 EG GSchG). Nach § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1978 zum EG GSchG erlässt der Gemeinderat die Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen.