3.2. Die Bestrebungen zur Verhinderung und zur Behebung von qualitativen Beeinträchtigungen der ober- und unterirdischen Gewässer stellen eine nationale Aufgabe erster Ordnung dar. Neben der erwähnten, für jedermann verbindlichen Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer schreibt das GSchG den Kantonen vor, dass sie für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden haben (Art. 20 GSchG). Damit soll gewährleistet werden, dass die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung sichergestellt wird, wobei sich der Schutz in erster Linie auf die Qualität des Wassers bezieht.