Gewässerschutz; Grundwasserschutzzone Potenzielle Verunreinigungsherde stehen der Ausscheidung einer Schutzzone nicht entgegen. Keine Befristung der Gültigkeit der Schutzzone. Sachverhalt Der Gemeinderat M. erliess gegenüber der Z. AG eine Grundwasserschutzzonenverfügung.. Gegen diesen Beschluss erhob die Z. AG Beschwerde mit dem Antrag: "Die Verfügung betreffend Schutzzone Grundwasserfassung sowie die Schutzzone selber seien bis Ende des Jahres 2005 zu befristen."