{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1993-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Gew-sserschutz--Grun_1993-09-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1993-09-20-gewaesserschutz-grundwasserschutzzone.pdf", "Checksum": "9d333d9a3654eb184bdbed1edaf266cf"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["Gewässerschutz; Grundwasserschutzzone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.09.1993"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.09.1993"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.09.1993"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Potenzielle Verunreinigungsherde stehen der Ausscheidung einer Schutzzone nicht entgegen. 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April 1991 bildet das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan\nfür die Grundwasserfassung L. der Gemeinde M.. Dieses Reglement besteht aus:\n- Schutzzonenplan der Grundwasserfassung L.\n- Texte der Vorschriften\n- Anhang 1 (Gewässerschutzmassnahmen während Ausführung zulässiger Bauten)\n- Anhang 2 (Liste, der in der Schutzzone verbotenen Pflanzenschutzmittel)\n\n3.1.\nDem Schutz des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar\n1991 unterstehen alle ober- und unterirdischen Gewässer (vgl. Art. 2 GSchG). Nach Art. 3 GSchG ist jedermann\nverpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um die Verunreinigung der ober- und\nunterirdischen Gewässer zu vermeiden. Zu den unterirdischen Gewässern gehört auch das Grundwasser (Art. 4 lit. b\nGSchG).\n\n3.2.\nDie Bestrebungen zur Verhinderung und zur Behebung von qualitativen Beeinträchtigungen der ober- und unterirdischen\nGewässer stellen eine nationale Aufgabe erster Ordnung dar. Neben der erwähnten, für jedermann verbindlichen\nSorgfaltspflicht zur Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer schreibt das GSchG den Kantonen vor, dass sie für\ndie im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden haben (Art. 20 GSchG).\nDamit soll gewährleistet werden, dass die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Trink- und\nBrauchwasserversorgung sichergestellt wird, wobei sich der Schutz in erster Linie auf die Qualität des Wassers bezieht.\n\nGemäss § 36 des immer noch geltenden kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz\n(EG GSchG) vom 11. Januar 1977 sorgt die kantonale Fachstelle für die Ausscheidung von Schutzzonen bei Quell- und\nGrundwasserfassungen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausscheidung der\nentsprechenden Schutzzonen (§ 36 Abs. 4 EG GSchG). Nach § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1978 zum EG\nGSchG erlässt der Gemeinderat die Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit den\nentsprechenden Nutzungsbeschränkungen. Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen\nBodennutzungsbeschränkungen bezwecken einen gezielten Schutz von bestehenden und projektierten Grundwasserbzw. Quellfassungen und wollen das Einsickern von organischen und anorganischen Verunreinigungen in das\nGrundwasser verhindern, welches zu Trinkwasserzwecken verwendet wird. Bodennutzungsbeschränkungen in\nBereichen von Grund- und Quellwasserfassungen, die Versorgungszwecken dienen, sind daher unvermeidlich.\n\n3.3.\nVorliegendenfalls wird die Bodennutzungsbeschränkung nur zum Teil bestritten. Die Beschwerdeführerin macht lediglich\ngeltend, dass die ausgeschiedene Schutzzone befristet werden sollte. Zur Begründung führte sie folgendes aus:\nDas von den Schutzzonen betroffene Gebiet sei durch eine SBB-Linie, Strassen, die Schmutzwasserkläranlage und\nverschiedene Betriebe stark vorbelastet. Es sei fraglich, ob die Beschränkungen durchgesetzt und die Ziele der\nGrundwasserschutzzone überhaupt erreicht werden können. Wegen der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit bezweifelt\ndie Beschwerdeführerin den Nutzen der Eigentumsbeschränkung. Bei Fehlen dieses Nutzens fehle auch das für\nEigentumsbeschränkungen verlangte öffentliche Interesse. In Anbetracht des Fehlens von kurzfristigen Alternativen sei\ndas Ausscheiden der Schutzzonen zwar verständlich; längerfristig sollte es aber nach Meinung der Beschwerdeführerin\nmöglich sein, Alternativstandorte zu finden. Deshalb werde eine Befristung von 15 Jahren verlangt, nach deren Ablauf es\nzudem möglich sei, eine neue, aktuelle Grundlage der Grundwassersituation vorzulegen.\n\n"}